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   VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988   

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https://dejure.org/2014,26383
VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988 (https://dejure.org/2014,26383)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988 (https://dejure.org/2014,26383)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - AN 6 K 13.01988 (https://dejure.org/2014,26383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; erhöhte Aufwendungen durch Pflege von Umgangskontakten mit den Kindern; Angemessenheit - notwendiger Selbstbehalt; besondere Härte

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
    Die errechneten Kostenbeiträge sind auch "angemessen" im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10/09 - NJW 2011, 97 bis 100).

    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal in "angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).

    Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, U. 28.5.1984 - IV BzR 53/82 - NJW 1984, 1614 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (BVerwG vom 19.8.2010 a.a.O.).

    Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt wird (BGH, U.v. 28.5.1984 a.a.O.) bzw. die Leitlinien aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
    Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, U. 28.5.1984 - IV BzR 53/82 - NJW 1984, 1614 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (BVerwG vom 19.8.2010 a.a.O.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2009 - 2 MB 12/09

    Abgaben; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltsrecht; aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
    Gegenüber unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erfolgt eine eigenständige Berechnung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages nach den §§ 92 bis 94 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung (OVG Schleswig, B.v. 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 - juris).
  • VGH Bayern, 09.07.2013 - 12 C 12.2767

    Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahme; Einkommensermittlung; Absehen von der

    Auszug aus VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
    Da der Kläger mit seinen Kindern einen normalen Umgangskontakt pflegt, sind die damit verbundenen Kosten noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und können nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abgezogen werden (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 93 Rn. 24; BayVGH vom 9.7.2013 - 12 C 12.2767 -).
  • VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073

    Kostenbeitrag; Berechnung des Einkommens; Einkommensteuerrückerstattungen sind

    Auszug aus VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
  • VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821

    Kostenbeitrag, Berechnung, "besondere Härte", Heranziehung in angemessenem

    Auszug aus VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
  • VG Würzburg, 30.10.2015 - W 3 K 13.1271

    Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Da der Kläger mit seinen Kindern einen normalen Umgangskontakt pflegt, sind die damit verbundenen Kosten noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und können nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abgezogen werden (VG Ansbach, U.v. 17.7.2014 - AN 6 K 13.01988 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einem Nettoeinkommen von 1.679,18 EUR monatlich und Leistung eines Kostenbeitrags von 250, 00 EUR unter Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 330, 00 EUR monatlich (2 × 220 Arbeitstage × 30 km × 0,30 EUR/km ÷ 12) und den möglicherweise (vgl. Nr. 10.7 SüdL 2013; OVG Niedersachsen, B.v. 5.7.1999 - 4 L 4244/98 - juris Rn. 10; a.A. VG Ansbach, U.v. 17.7.2014 - AN 6 K 13.01988 - juris Rn. 40) ebenfalls zu berücksichtigenden Kosten für die Kontaktpflege mit seiner Tochter von 24, 00 EUR monatlich (2 × 40 km × 0,30 EUR/km) sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn A... von 184, 00 EUR monatlich (364,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 - 180, 00 EUR UVG-Leistung) ein Betrag von lediglich 891, 18 EUR monatlich verbleibt.

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